Einkaufsbedingungen

Wichtige Informationen für Sie als Lieferant
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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

zur Verwendung gegenüber Unternehmen
Bonnema Industrievertretungen CDH
(Stand Oktober 2024)

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind; sie gehören ohne ausdrückliche, schriftliche Anerkennung auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Bestellungsannahme genannt sind. Das Gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten; die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt – auch ohne schriftliche Bestätigung – als Anerkennung unserer nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten.

  1. Angebote

Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen.

  1. Bestellungen, Vertragsabschluss
  1. Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
  2. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist an folgende E-Mail-Adresse zu senden: confirmation@bonnema.de. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.

III. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Zu höheren als den von uns angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführt werden.
  2. Die Preise verstehen sich frei unserem Betriebssitz in Bocholt einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
  1. Rechnung und Zahlung
  1. Der Lieferant hat uns für jeden Auftrag Rechnungen mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung in rechtsgültiger Form einzureichen. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern an folgende E-Mail-Adresse zu senden: invoice@bonnema.de. Jede Rechnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben sowie unsere Bestellnummer enthalten.
  2. Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto.
  3. Zahlungsfristen laufen grundsätzlich ab dem Tag des Rechnungseingangs bei uns, jedoch nicht bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht sind.
  4. Zahlungsregelungen durch Nachnahme und Vorauskasse lehnen wir ab.
  5. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
  1. Abtretung, Verrechnung
  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
  2. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.
  1. Liefergegenstand

Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.

VII. Beistellung, Fertigungsmittel

  1. Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrag bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen im Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht.
  2. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen.

VIII. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
  2. Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben – insbesondere durch höhere Gewalt – die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen.
  1. Liefertermin
  1. Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag.
  2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
  3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
  1. Verpackung, Versand, Annahme
  1. Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder üblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen.
  2. Verpackungsmaterial wird von uns neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war.
  1. Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann.

XII. Produkthaftung

  1. Wird durch den Fehler eines Produkts des Lieferanten ein Schaden verursacht, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung unverzüglich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personen- und Sachschaden abzuschließen.

 

 

XIII. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern frei.

XIV. Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern oder zu vermeiden.

  1. Datenschutz
  1. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen.
  3. Der Datenschutzbeauftragte der Bonnema Industrievertretungen CDH ist Herr Maurits Bonnema. Anfragen hierzu können an die Kontaktdaten auf unserer Website gestellt werden.

XVI. Allgemeine Vorschriften

  1. Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bocholt, Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.